Verfahrenskosten bei Alkoholkontrollen
Gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten normalerweise nur, wenn sie auch verurteilt wird. So hatte sich das Solothurner Obergericht in einem neueren Entscheid (BKBES.2011.169) mit der Kostentragung eines Bluttests nach einer Alkoholkontrolle befasst. Es hat entschieden, dass eine beschuldigte Person, welche die Resultate eines Atemlufttests nicht anerkennt und einen Bluttest verlangt, sich weder rechtswidrig noch schuldhaft verhält. Da das Resultat des Bluttests unter 5‰ lag, hatte die Person die Verfahrenskosten der Nichtanhandnahme nicht zu tragen.
Dies gilt aber nur, wenn die beschuldigte Person nicht bereits einen Atemlufttest vereitelt oder sich sonst irgendwie querulatorisch verhält. Bläst bspw. ein verdächtiger Automobilist absichtlich neben das Atemprüfgerät und verursacht er dadurch eine Blutprobe, so können ihm ohne Willkür die Kosten für ein eingestelltes Verfahren auferlegt werden.
Bei dem guten Herrn im Video stellte sich die Frage der Verteilung Verfahrenskosten wohl kaum.