EuGH schafft Klarheit in der Bitcoin VAT-Frage
Im Gegensatz zur Schweiz ist die VAT-Unterstellung von Bitcoin Transaktionen in einigen EU-Ländern noch ungeklärt oder sogar zum Nachteil von Bitcoins ausgefallen. So sieht z.B. das deutsche Bundesfinanzministerium keine Grundlage Bitcoin- Transaktionen von der Umsatzsteuer (VAT) auszunehmen. Dies führt dazu, dass bei einem Geldwechsel von Bitcoins zu einer FIAT-Währung und umgekehrt die Umsatzsteuer geschuldet ist, was natürlich zu einer erheblichen Verteuerung und Verkomplizierung einer solchen Transaktion führt.
Jetzt hatte sich der EuGH im Rahmen eines Vorfrageentscheids mit dieser Frage zu befassen. Das schwedische Verwaltungsgericht gelangte an den EuGH mit der Frage, ob Bitcoin-Transaktionen der VAT unterliegen und ob ein Ausnahmetatbestand vorliege, welcher solche Transaktionen von der VAT befreie. Dies weil die Schwedische Steuerbehörde den Entscheid der Revenue Law Commission beim schwedischen Verwaltungsgericht anfocht. Die Revenue Law Commission hatte Bitcoins als Zahlungsmittel angesehen und diese deshalb von der VAT-Pflicht ausgenommen.
Der EuGH ist nun im Grundsatz der Revenue Law Commission gefolgt und hat entschieden, dass Bitcoins von der VAT ausgenommen sind:
Der Entscheid schafft zum einen Klarheit und zum anderen beseitigt der EuGH damit ein weiteres Hindernis für den Einsatz von Bitcoins als effizientes Zahlungsmittel, was natürlich zu begrüssen ist.
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