SELISE continues to engage with more and more organizations from the financial sector, ranging from large insurance companies to fintech startups. These companies naturally require comprehensive data protection measures throughout their entire value proposition. The European Union (EU) is arguably the world’s strictest jurisdiction when it comes to protecting – See more at: http://selise.ch/selise-takes-a-steep-approach-towards-european-data-privacy-laws/#sthash.GWTp6QGQ.dpuf
Protokolle werden vielfach als notwendiges Übel gesehen und in vielen Firmen vernachlässigt. Der verlinkte Podcast zeigt schön auf, wie wichtig und nützlich gut geführte Protokolle im Falle eines Rechtsstreits sein können. Ausserdem wird darin toll erklärt, warum ein möglichst umfassendes oder gar wörtliches Protokoll nicht ein gutes Protokoll ist. Es kommt dabei auf die richtige Balance an, so soll ein Protokoll zwischen einem Haiku und Tolstoy liegen.
Obwohl der vorliegende Podcast vom amerikanischem Recht ausgeht, lässt sich das Meiste auch auf unser Rechtssystem übernehmen.
Im Gegensatz zur Schweiz ist die VAT-Unterstellung von Bitcoin Transaktionen in einigen EU-Ländern noch ungeklärt oder sogar zum Nachteil von Bitcoins ausgefallen. So sieht z.B. das deutsche Bundesfinanzministerium keine Grundlage Bitcoin- Transaktionen von der Umsatzsteuer (VAT) auszunehmen. Dies führt dazu, dass bei einem Geldwechsel von Bitcoins zu einer FIAT-Währung und umgekehrt die Umsatzsteuer geschuldet ist, was natürlich zu einer erheblichen Verteuerung und Verkomplizierung einer solchen Transaktion führt.
Jetzt hatte sich der EuGH im Rahmen eines Vorfrageentscheids mit dieser Frage zu befassen. Das schwedische Verwaltungsgericht gelangte an den EuGH mit der Frage, ob Bitcoin-Transaktionen der VAT unterliegen und ob ein Ausnahmetatbestand vorliege, welcher solche Transaktionen von der VAT befreie. Dies weil die Schwedische Steuerbehörde den Entscheid der Revenue Law Commission beim schwedischen Verwaltungsgericht anfocht. Die Revenue Law Commission hatte Bitcoins als Zahlungsmittel angesehen und diese deshalb von der VAT-Pflicht ausgenommen.
Der EuGH ist nun im Grundsatz der Revenue Law Commission gefolgt und hat entschieden, dass Bitcoins von der VAT ausgenommen sind:
Der Entscheid schafft zum einen Klarheit und zum anderen beseitigt der EuGH damit ein weiteres Hindernis für den Einsatz von Bitcoins als effizientes Zahlungsmittel, was natürlich zu begrüssen ist.
Weitere Informationen:
Gute Neuigkeiten für die Bitcoin Community in der Schweiz. Verschiedene Bitcoin Organisation, unter anderem auch die Bitcoin Association Switzerland haben bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angefragt, ob der Bitcoinhandel der Mehrwertsteuer (MWST) unterliegt.
Gemäss dem neuesten Blogeintrag der Bitcoin Association Switzerland liegt nun eine Antwort der ESTV vor und diese ist sehr positiv ausgefallen, der Austausch von Bitcoins unterliegt nicht der MWST. Dies sind tolle Neuigkeiten für die Bitcoin Nutzer in der Schweiz und dieser Entscheid hilft auch den Standort Schweiz für Cryptowährungsfirmen weiter attraktiv zu machen.
Jetzt herrscht Klarheit, dass effektiv nur MWST auf den Kauf eines Konsumgutes oder Dienstleistung geschuldet ist. Die gefürchtete Doppelbesteuerung wird nicht angewendet, d.h. Bitcoins werden wie Geld behandelt.
Das Referendum über die Revision des RTVG bzw. über die Neuregulierung der Billag ist zustande gekommen und am 14. Juni 2015 kann das Volk darüber abstimmen. Im Kern geht es darum, dass das RTVG vorsieht die Empfangsgebühr aufgrund der technologischen Entwicklungen durch eine allgemeine Abgabe zu ersetzen und den lokalen Radio- und Fernsehstationen mehr finanzielle Mittel zuzuweisen.
Es kann durchaus darüber diskutiert werden, dass dank Handy, Tablet und Computer Radio und Fernsehen inzwischen ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden können (vgl. RTVG-Revision: Haltung des Bundesrats) und sich deshalb jeder an den Kosten beteiligen soll. Weshalb aber der Gesamtbetrag weiter so hoch sein muss, ist nicht nachvollziehbar (nur die Einzelabgaben würden sinken). Die Produktionskosten für Medienbeiträge sind durch den technischen Fortschritt in den letzten Jahren weiter gesunken. Die Technologie zur Videoproduktion ist heute so günstig, dass selbst Privatpersonen professionelle Videos produzieren können.
Die SRG hält weiter stur an ihrer gewachsenen Struktur und einem völlig veralteten Medienbild fest. Ausserdem breitet sie sich in Bereiche aus, die durch die privaten Anbieter ausreichend bedient werden können (Online-News, Serien, Unterhaltungssendungen,etc.). Durch die Gebühreneinnahmen und ihrer starken Position auf dem Werbemarkt, ist sie gar nicht gezwungen sich anzupassen. Mit dem neuen RTVG würde die Situation nur noch verstärkt. Wieso braucht es bspw. für jedes Talk-Format ein spezielle Studioeinrichtung? Für eine private Talk-Runde reicht ein „Küchentisch“ und eine gute Bild- und Tonqualität, wenn der Inhalt stimmt, schauen es sich die Leute trotzdem an. Das hat Youtube in den letzen Jahren beeindruckend aufgezeigt.
Sowieso ist davon auszugehen, dass das klassische Fernsehen immer mehr verschwinden wird, es gibt immer weniger Zuschauer, dafür mehr Konsumenten. Der Konsument will selber bestimmen, wann, wo und was er schauen möchte. Das nicht lineare Fernsehen wird daher über kurz oder lang zum dominierenden Zugang für den Medienkonsum.
Deshalb sollte die SRG in ihrer heutigen Form grundlegend überdacht und auf die Zukunft ausgerichtet werden. Der Service Public muss dabei nicht auf der Strecke bleiben und kann bei einem Systemwechsel ohne Probleme berücksichtig werden.
Der Staat sollte grundsätzlich nur noch für die Infrastruktur sorgen. Es sollte nur noch die Verbreitung sichergestellt werden. Damit die Meinungsfreiheit gewährleistet bleibt und durch tiefe Hürden ein effektiver Wettbewerb entstehen kann. Hierfür braucht es jedoch keine SRG, in der Schweiz haben wir dafür bereits ein anderes staatlich kontrolliertes Unternehmen, nämlich die Swisscom. Die Swisscom ist bereits heute mit ihrem eigenen digitalen und on demand Fernsehangeboten auf dem Markt aktiv. Alternativ könnten natürlich alle Kabel- und Internetnetzbetreiber zum Vertrieb verpflichten werden. Die Kosten dafür sind sowieso nicht mehr sehr hoch und solange eine Kundennachfrage besteht, haben die Netzbetreiber auch ein Interesse daran, ein möglichst gutes Angebot zu bieten bzw. auch den Long-Tail zu bedienen. Was uns gleich zum zweiten Punkt der Nachfrage bringt. Bei den klassischen Unterhaltungssendungen, wie Serien und TV-Shows ist der Markt bereits heute genügend attraktiv und private Anbieter produzieren ausreichend Unterhaltungsangebote. Es gibt deshalb keinen Grund, dass der Staat solche Angebote mit Zwangsabgaben subventioniert. Diese gehören für mich auch nicht zum Service Public.
Was soll denn überhaupt unter dem Begriff Service Public subventioniert werden?. Dies ist schwierig zu beantworten, da bereits der Begriff Service Public schwammig ist und weit ausgelegt werden kann. Die SRG ist mittlerweile Weltmeisterin darin, alle möglichen Angebote mit dem Service Public Argument zu rechtfertigen.
Gemäss Bundesrat ist darunter die Information in allen vier Landessprachen über Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport gemeint (RTVG-Revision: Haltung des Bundesrats). Um nicht Sendungen zu produzieren die im weitesten Sinne unter den Service Public Auftrag fallen aber nur sehr wenige Leute schauen, sollten alle Sendungen den Marktkräften unterliegen. Es kann nicht sein, dass Sendungen in einem Elfenbeinturm kreiert werden aber sie schlussendlich fast niemand schaut.
Gerade Gesellschafts-, Kultur- und Sportformate sollten daher nur zu Beginn voll finanziert werden. Im Anschluss ist die Finanzierung langsam zu reduzieren, so dass zumindest ein Teil der Sendung über Zuschauer finanziert werden muss. Wie die Finanzierung geschieht, sollte den Produzenten überlassen werden, so könnte auf Werbung gesetzt werden, pay per view oder gar auf ein Abonnement Modell.
Um es attraktiv zu machen, Sendungen in allen vier Landessprachen zu produzieren, müsste das Modell an die Bevölkerung der jeweiligen Sprachregion angepasst werden. Um bspw. eine romanische Sendung finanziert zu bekommen, wären tiefere Zuschauerzahlen aufrechterhalten als bei einer deutschsprachigen Sendung.
Die Problematik liegt hier jedoch bei der Anschubfinanzierung, da am Anfang noch nicht auf Zuschauerzahlen oder andere Messwerte abgestellt werden können. Damit keine Sendungen ins blaue finanziert werden, müsste dafür wohl leider ein Kontrollorgan geschaffen werden, welches koordiniert. Bereits heute haben wir im SRF Verein gewisse Gremien die über die Qualität befinden sollen und gewisse Leitlinien vorgeben sollten, leider ist deren Handlungsspielraum so klein, dass sie heute faktisch keine Rolle spielen. Des Weiteren könnte hier an das Modell der Kultur- und Filmförderung gedacht werden. Die Struktur einer solchen Organisation ist hierbei sicherlich eines der grössten Probleme, da die Verteilung möglichst neutral und fair erfolgen muss.
Für die Nachrichten und politischen Sendungen (Wahlberichterstattung, Arena, etc.) könnte man eine abgespeckte SRG beibehalten, da die Aufrechterhaltung eines weltweiten Newsnetzwerkes sehr teuer ist und wohl nicht gut von einzelnen Anbietern angeboten werden kann. Alternativ könnte man sich überlegen dieses Feld den grossen Medienunternehmen zu überlassen und auch hier auf die SRG zu verzichten. Ich frage mich aber ob die grossen Medienunternehmen wie die SRG weiterhin über alle Wahlen und Geschehnissen aus der ganzen Schweiz berichten würden. Ich bin da etwas skeptisch, deshalb ist die Idee von Avenir Suisse nicht schlecht, die vorsieht Inhalte Drittanbietern zur Verfügung zu stellen. Entgegen dem Vorschlag der Avenir Suisse würde ich aber dafür plädieren, dass keine kompletten Inhalte weitergeben werden sondern vor allem das Videomaterial. So wäre es möglich, diese für eigene Sendungen zu verwenden und zu kommentieren, was zur Förderung der Meinungsvielfalt beitragen würde. Die SRG würde parallel dazu weiterhin einen Nachrichtenkanal betreiben, der über das aktuelle Geschehen und die Politik in der Welt und der Schweiz informiert.
Im Endeffekt müssten sich alle Sendungen – ausser Nachrichten und politische Sendungen – durch Zuschauerzahlen beweisen und sich zumindest zu einem Teil direkt finanzieren. Die Billag Gebühren könnten dadurch stark gesenkt werden und jeder würde durch die Bezahlung oder durch das Anschauen von Werbung selbst entscheiden, wofür er bereit ist Geld auszugeben.
Das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil 4A_233/2013 vom 24. Juni 2014 beschäftige sich mit der Frage ob eine Effektivklausel in einem GAV zulässig ist. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass bei einer Kontrolle der A_AG durch die zuständige Regionale Paritätische Berufskommission ein Verstoss gegen den GAV festgestellt wurde und in Folge der A_AG die Verfahrenskosten der Kontrolle und eine Konventionalstrafe auferlegt wurden. Strittig blieb die Frage ob ein GAV festlegen kann, dass nicht nur der Mindestlohn angehoben wird, sondern gleichzeitig die effektiven Löhne ebenfalls erhöht werden müssen. Das Kantonsgericht sowie das Obergericht Zug verneinten dies mit der Begründung, dass eine solche Klausel eine unzulässige Effektivgarantieklausel darstellt.
In der Lehre ist Zulässigkeit von Effektivklauseln umstritten. Die Rechtsprechung hat sich bis anhin nicht ausführlich mit deren Zulässigkeit befasst. Vor diesem Hintergrund bejahte das BGer das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und erachte gestützt auf Art. 74 Abs. lit. a BGG die Beschwerde als zulässig.
Es wird zwischen den Effektivgarantieklauseln und den begrenzten Effektivklauseln unterschieden. Effektivgarantieklauseln sind nach der ganz herrschenden Lehre unzulässig. Bei beiden Klauseln ist die Unterscheidung zwischen Mindestlohn und übertariflichem Lohn zentral. Bei einer Erhöhnung sollen nun die Arbeitnehmer mit denen ein übertariflicher Lohn vereinbart wurde weiterhin ein ihren vereinbarten übertariflichen Anteil zum Mindestlohn erhalten. Bei vorliegen einer begrenzten Effektivklausel kann die automatische Erhöhung korrigiert werden bzw. der ursprüngliche Lohn beibehalten werden. Die Effektivgarantieklausel verbietet es dagegen den übertariflichen Lohn zu senken. Dieses Verbot gilt für die gesamte Dauer des GAV.
„Die Lohnautonomie im übertariflichen Bereich stellt eine grundlegende Basis des Arbeitsrechts dar (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 7 zu Art. 357 OR). Während ein Mindestlohn durch den GAV festgelegt werden kann, bleibt die allfällige Vereinbarung eines übertariflichen Lohns grundsätzlich den Parteien des Einzelarbeitsvertrags vorbehalten. Es ist daher vom Grundsatz auszugehen, dass diese einen vereinbarten übertariflichen Lohn auch jederzeit abändern können. Sollten die Tarifpartner ausnahmsweise von diesem Grundsatz abweichen wollen, so müsste dies im GAV vorgesehen werden. Für die Qualifikation von Effektivklauseln bedeutet dies Folgendes: Sowohl die begrenzte Effektivklausel als auch die Effektivgarantieklausel sehen eine Erhöhung der effektiven Löhne vor. Soll zusätzlich die Autonomie der Parteien des Einzelarbeitsvertrags durch ein Verbot eingeschränkt werden, den bestehenden übertariflichen Lohn während der Dauer des GAV zu senken, so muss dies aus der GAV-Klausel hervorgehen. Denn im Zweifel ist von der Geltung des Grundsatzes (Privatautonomie im übertariflichen Bereich) auszugehen und nicht von einer Ausnahme (Eingriff in diese Privatautonomie). Wird im GAV ein Verbot der Senkung des übertariflichen Lohns vorgesehen, liegt eine Effektivgarantieklausel vor. Lässt sich der GAV-Klausel kein solches Verbot entnehmen, gilt der Grundsatz der Privatautonomie, womit eine begrenzte Effektivklausel vorliegt [E. 3.3].“
Vorliegend lag keine spezielle Klausel im GAV vor, die auf eine Effektivgarantieklausel schliessen liess. Das BGer qualifizierte die Klausel daher als eine begrenzte Effektivklausel und nicht als eine Effektivgarantieklausel. In der Folge prüfte es die Zulässigkeit einer begrenzten Effektivklausel.
„Die begrenzte Effektivklausel führt theoretisch nur zu einer Erhöhung des Mindestlohns und greift gerade nicht in den übertariflichen Lohn ein, da dieser unverändert bestehen bleibt. Es trifft aber zu, dass sich dadurch die Lohnsumme insgesamt erhöht und dass der Arbeitgeber möglicherweise nicht bereit gewesen wäre, diesen insgesamt höheren Lohn bzw. zum neuen höheren Mindestlohn zusätzlich übertariflichen Lohn in derselben Höhe auszuzahlen. Es ist daher von einem Eingriff in die Privatautonomie auszugehen. Die Regelungsbefugnis der Tarifpartner ist indessen nur zu verneinen, wenn dieser Eingriff als übermässig zu qualifizieren ist. Vorab ist zu berücksichtigen, dass es den Parteien des Einzelarbeitsvertrags unbenommen bleibt, im Einvernehmen den übertariflichen Lohn jederzeit zu senken oder ganz zu streichen (so auch Den Otter, a.a.O., S. 115). Damit können sie die durch die begrenzte Effektivklausel angeordnete allgemeine Lohnerhöhung kompensieren. Stimmen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darin überein, dass weiterhin der bisherige Lohn gelten soll, so beschränkt sich der Eingriff in die Privatautonomie somit darauf, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Herabsetzung des übertariflichen Lohns treffen müssen. Weitergehende Auswirkungen hat die begrenzte Effektivklausel dann, wenn der Arbeitnehmer mit einer Herabsetzung des übertariflichen Lohns nicht einverstanden ist. Diesfalls ist der Arbeitgeber auf den Weg über die Änderungskündigung verwiesen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die begrenzte Effektivklausel einen Eingriff von ähnlicher Intensität darstellt wie etwa die unbestrittenermassen zulässigen GAV-Bestimmungen, die Arbeitnehmer hätten Anspruch auf einen 13. Monatslohn oder auf bezahlte Ferientage. Die Anordnung der Zahlung eines 13. Monatslohns oder weiterer bezahlter Ferientage geht sogar noch weiter. Während die begrenzte Effektivklausel unabhängig vom effektiven Lohn allen Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung um einen bestimmten Betrag gewährt, ordnen die Tarifpartner mit der Einräumung eines Anspruchs auf einen 13. Monatslohn nicht nur eine 13. Zahlung des betragsmässig bestimmten Mindestlohns an, sondern sogar auch eine 13. Zahlung des übertariflichen Lohns, den die Tarifpartner nicht kennen. Dasselbe gilt für Ferientage, die nicht nur mit dem Mindestlohn, sondern auch mit dem vereinbarten Anteil des übertariflichen Lohns abgegolten werden müssen. Nach dem Vergleich mit diesen (zulässigen) Regelungen erscheint auch die Anordnung einer allgemeinen Lohnerhöhung nicht als unzulässiger Eingriff in die Privatautonomie (so auch Geiser/Müller, a.a.O., N. 811; implizit auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 7 zu Art. 357 OR). Die Tarifpartner sind somit grundsätzlich befugt, im GAV anzuordnen, die vereinbarte Lohnerhöhung sei auf den effektiven Löhnen zu leisten [E. 4.1.3].“
Ebenfalls verneinte das BGer ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot, da der Zweck der begrenzten Effektivklausel darin besteht, dass die Arbeitnehmer unabhängig von ihrem bisherigen Lohn in den Genuss der ausgehandelten Lohnerhöhung kommen.
In vorliegenden Fall wurde nicht darüber Beweis geführt, ob die Arbeitnehmer (stillschweigend) mit den Löhnen weiterhin einverstanden sind. Der Entscheid wurde deshalb zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es bleibt offen inwiefern ein Beibehalten des ursprünglichen Lohns stillschweigend erfolgen kann. Der Beweis zu erbringen könnte für den Arbeitgeber problematisch werden. Will man auf Nummer sicher gehen, dürfte man um eine einvernehmliche Vereinbarung oder allenfalls eine Änderungskündigung nicht herumkommen.
Im Herbst 2013 reichten zwei Parlamentarier zwei Vorstösse ein, die vom Bundesrat einen Bericht verlangen, in dem einerseits die Risiken und Chancen von Bitcoin für den Finanzplatz Schweiz beleuchtet und andererseits die rechtliche Situation in Bezug auf Bitcoin untersucht werden sollen.
Mit dem Bericht zu virtuellen Währungen vom 25. Juni 2014 ist der Bundesrat diesen Anfragen nachgekommen.
Der Bericht gibt einen guten Überblick über die wirtschaftliche Bedeutung und rechtliche Behandlung von virtuellen Währungen. Ausserdem zeigt der Bericht auf, wo der Bundesrat Risiken bei virtuellen Währungen ortet.
Die wirtschaftliche Bedeutung von virtuellen Währungen wird als gering eingeschätzt. Entsprechend wird auch keine Gefahr für das Mandat der SNB bzw. für die Preisstabilität gesehen. Es wird davon ausgegangen, dass sich dies in absehbarer Zeit auch nicht ändern wird. Der Bericht sagt daher nichts zur spannenden Frage ob und wie reagiert würde, falls virtuelle Währungen plötzlich das dominante Zahlungsmittel darstellen und damit die Geldpolitik der Schweiz beeinträchtig könnte.
Auf der rechtlichen Seite kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich virtuelle Währungen in das bestehende Rechtssystem einfügen lassen. Bestimmte Geschäftsmodelle allenfalls eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht bedürfen. Ebenfalls kommt beim berufsmässigen Handel mit virtuellen Währungen und dem Betrieb von Handelplattformen in der Schweiz das Geldwäschereigesetz zur Anwendung. Leider blieb die steuerrechtliche Betrachtung von virtuellen Währungen aussen vor.
Es wird jedoch daraufhingewiesen, dass virtuelle Währungen mehrheitlich dezentral und grenzüberschreitend verwaltet und genutzt werden. Was sowohl eine zivilrechtliche wie auch eine strafrechtliche Verfolgung trotz ausreichender Rechtsgrundlagen schwierig macht. Das grösste Risiko von virtuellen Währungen wird denn in betrügerischen Verhalten von Markteilnehmern gesehen und der Möglichkeit virtuelle Währungen zu kriminellen Zwecken zu missbrauchen. Der Bundesrat empfiehlt daher den Konsumentenschutzbehörden und anderen relevanten Behörden, die Nutzer zur Vorsicht bei der Verwendung von Bitcoins zu ermahnen.
Im Ergebnis kommt der Bundesrat zum Schluss, dass virtuelle Währungen ein Randphänomen darstellen und sich nicht im rechtsfreien Raum bewegen, deshalb zurzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
On June 25 the FINMA issued a Fact Sheet to clarify some regulatory questions on Bitcoins. The content can be summarized as follows:
- At the moment the Swiss law contains no specific provisions on virtual currencies, though depending on the business model a license from FINMA could be required.
- The good news is that Bitcoins as a payment method for goods and services is not regulated in Switzerland and therefore legal.
- But some activities are subject to regulations. For the purchase and sale of Bitcoins on a commercial basis is a license from FINMA needed.
- Peer to peer (P2P) businesses such as P2P trade platforms, exchanges and brokers (without holding fiat money/Bitcoins for clients) or operating ATM’s are subject to Switzerland’s Anti-Money-Laundering Act (GwG and GwV-FINMA). According to FINMA these are treated as a Financial Intermediary. A Financial Intermediary can either become a member of a self-regulatory organization (SRO) or apply for a license to operate as directly supervised Financial Intermediary (DSFI).To my knowledge only one Bitcoin related company in Switzerland has done this yet and became a member of an SRO and is now allowed to operate Bitcoins ATM’s in Switzerland.
- As soon as a company allows clients on a commercial basis to deposit fiat money or Bitcoins a full banking license is needed. This means that FINMA will monitor the company on an ongoing basis to ensure that it complies with the relevant regulations, especially in relation to capital adequacy requirements. It also means that much more capital is needed to start in the first place. For example an exchange platform like Bitstamp would need a banking license to operate from Switzerland.
Conclusion:
The FINMA isn’t against virtual currencies but virtual currency related companies have to comply with Swiss Law and FINMA as every other Financial Intermediary.